Jahreskarte Badesee: 190 \u20ac Jahreskarte Badesee Jugend 1: 70 \u20ac Jahreskarte Badesee Jugend 2: 100 \u20ac Jahreskarte Badesse Klein Beschr\u00e4nkt auf 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische: 120 \u20ac Jahreskarte Gross Angeln mit 3 Ruten erlaubt: 250 \u20ac<\/p>\n<\/td><\/tr>
Saison<\/strong><\/td>
1. J\u00e4nner bis 31.Dezember<\/td><\/tr>
Reviergrenzen<\/strong><\/td>
-<\/td><\/tr>
Bestimmungen<\/strong><\/td>
1. Der Fischfang darf nur mit einer g\u00fcltigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen O\u00d6. Fischerkarte, sowie Lizenzb\u00fcchl ausge\u00fcbt werden.\n
<\/p>\n
2. Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenst\u00e4ndlichen Bestimmungen vertraut zu machen.<\/p>\n
3. Die Befischung ist im Grund- u. Badesee mit Ausnahme des Zu- u. Abflusses und der gekennzeichneten Schongebiete erlaubt.<\/p>\n
4. FISCHZEIT<\/p>\n
A.) Die Befischung ist vom 1. J\u00e4nner bis 31.Dezember gestattet. Eisfischen ist verboten.<\/p>\n
B.) Der Fischfang darf nur vom Ufer aus durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n
C.) Pro Kalenderwoche (Montag - Sonntag) darf an7 Tagen der Fischfang ausge\u00fcbt werden<\/p>\n
D.) Der Fischfang ist generell erlaubt von Sonnenaufgang bis 22.00 Uhr.<\/p>\n
E.) Jeden Freitag, Samstag und vor einem Feiertag darf am Badesee der Nachtfischfang ausge\u00fcbt werden. Das Fischen auf Zander und Hecht ist generell nur bis 22 Uhr erlaubt. Am Grundsee darf das ganze Jahr t\u00e4glichder Nachtfischfang ausge\u00fcbt werden. Der Fischtag endet an diesen Tagen nicht um 22 Uhr, sondern erst am n\u00e4chsten Tag bei Sonnenaufgang.<\/p>\n
F.) Im Falle einer Absenkung des Wasserstandes durch den Wasserverband, ist ab Sichtbarkeit (Freilegung) der an den Piloten der Stege angebrachten roten Markierung, das Fischen im Badesee verboten.<\/p>\n
G.) Es besteht Eintragungspflicht des Fischtages und der entnommenen Fische in das Fangverzeichnis. Der Fischtag ist bei Antritt des Fischens unverz\u00fcglich datumsm\u00e4\u00dfig und tagm\u00e4\u00dfig in das Fangverzeichnis einzutragen. Entnommene Fische sind unverz\u00fcglich durch ein Kreuz in der daf\u00fcr vorgesehenen Spalte des Fangverzeichnisses einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tintenkuli durchzuf\u00fchren.<\/p>\n
H.) Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Edelfische erf\u00fcllt ist, ist das Fischen einzustellen (gilt f\u00fcr alle Lizenzen).<\/p>\n
5. FANGGER\u00c4T \/ K\u00d6DERART<\/p>\n
Mit der Badeseelizenz, Jugendlizenz, Kombilizenz und Jugendkombilizenz darf der Fischfang mit 2 Ruten mit je einem EINFACHHACKEN ausge\u00fcbt werden. Mit der Monatslizenz, Tageslizenz und Jugendtageslizenz darf der Fischfang mit einem EINFACHHAKEN ausge\u00fcbt werden. Mit der Groszlizent darf mit 3 Ruten geangelt werden.<\/p>\n
BADESEE: Das Fischen mit lebendem K\u00f6derfisch und Fischfetzen ist verboten. Toter K\u00f6derfisch, Silikonfisch, Twister, Blinker usw. d\u00fcrfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Ab 1. September ist der Drilling auf Kunstk\u00f6dern erlaubt. Das Fischen mit handels\u00fcblicher Futterspirale und dem geschlossenem Futterkorb ist erlaubt.<\/p>\n
ANF\u00dcTTERN IST VERBOTEN<\/p>\n
GRUNDSEE: Am Grundsee ist nur der lebende K\u00f6derfisch verboten. Toter K\u00f6derfisch. Silikonfisch, Twister, Blinker usw. d\u00fcrfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Drillinge sind ab 15. September auf Kunstk\u00f6der erlaubt. Anf\u00fcttern ist in geringen Mengen erlaubt.<\/p>\n
6. SCHONZEITEN-MINDESTMASZE<\/p>\n
Es gelten bis auf folgende Ausnahmen grunds\u00e4tzlich die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmasse.<\/p>\n
In der Schonzeit befindliche und unterma\u00dfige Fische sind, auch wenn sie stark verhakt sind, unverz\u00fcglich und schonenst in das Gew\u00e4sser zur\u00fcckzusetzen. F\u00fcr alle nicht angef\u00fchrten Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestma\u00dfe. Karpfen ab 70 cm L\u00e4nge (gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende) m\u00fcssen zur\u00fcckgesetzt werden.<\/p>\n
7. FISCHENTNAHME<\/p>\n
Grunds\u00e4tzlich werden jene Fischarten, die bei Fang bzw. Entnahme \"eintragungspflichtig sind, als Edelfische bezeichnet. Als Edelfische gelten: Bach- u. Regenbogenforelle, Saibling, \u00c4sche, Karpfen, Zander, Hecht und Schleie. Wei\u00dffische unterliegen keiner Fangbeschr\u00e4nkung. Au\u00dfer Karpfen sind alle gefangenen Edelfische, die das Mindestma\u00df haben, zu entnehmen. Das Austauschen gegen einen gr\u00f6\u00dferen Fisch ist verboten. Beim Fischfang mit der k\u00fcnstlichen Fliege ist das zur\u00fccksetzen s\u00e4mtlicher Edelfische erlaubt. Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Fische erf\u00fcllt ist, ist das Fischen einzustellen.<\/p>\n
NORMALE JAHRESKARTE UND GROSZLIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr : 34 Edelfische Die Entnahme von Karpfen ist j\u00e4hrlich mit 10 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und\/oder Hecht) ist j\u00e4hrlich mit 4 St\u00fcck begrenzt. F\u00fcr jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zus\u00e4tzlich zu den 34 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht) 48 Edelfische.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder Hecht<\/p>\n
Wochenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 6 Karpfen und 3 Zander oder Hechte<\/p>\n
JAHRESKARTE KLEIN: Erlaubte entnahme: 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische. Eine Umrechnung auf andere Fischarten wie bei der Groszlizenz ist nicht erlaubt.<\/p>\n
JUGEND-und JUGENDKOMBILIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr: 17 Edelfische. Die Entnahme von Karpfen ist j\u00e4hrlich mit 5 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und\/oder Hecht) ist j\u00e4hrlich mit 2 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Mar\u00e4nen ist j\u00e4hrlich mit 2 St\u00fcck begrenzt. F\u00fcr jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zus\u00e4tzlich zu den 17 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht): 24 Edelfische.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht<\/p>\n
Wochenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 5 Karpfen und 2 Zander oder 2 Hechte<\/p>\n
MONATSLIZENZ: Erlaubte Entnahme: 11 Edelfische, davon max. 2 Karpfen, 2 Mar\u00e4nen und 1 Zander oder 1 Hecht.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 1 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht<\/p>\n
Woachenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1Hecht.<\/p>\n
8. Das Aussetzen von Fischen aus fremden Gew\u00e4ssern ist in den Vereinsgew\u00e4ssern STRENGSTENS VERBOTEN<\/p>\n
9. Jeder im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als entnommen und muss im Fangverzeichnis eingetragen sein. Jeder Fischer hat seinen Fang im eigenen Setzkescher aufzubewahren. Der Setzkescher muss der Gr\u00f6\u00dfe der (des) gefangenen Fische(s) angepasst sein. Drahtsetzkescher sind VERBOTEN. F\u00fcr jeden gh\u00e4lterten Karpfen mu\u00df ein Karpfensack mit mindestens 5 Meter Schnur verwendet werden. Abhackmatte ist f\u00fcr Karpfenangler Pflicht.<\/p>\n
10. Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendetem 12. Lebensjahr und nur unter st\u00e4ndiger Aufsicht des Lizenznehmers. Die Anzahl der Angelruten darf jedoch nicht mehr als zwei betragen.<\/p>\n
11. Das Fangverzeichnis ist bei Erf\u00fcllung des Fanglimits der Edelfische unaufgefordert, sonst sp\u00e4testens am 31.12 abzugeben. Die Abgabe der Tageslizenzen erfolgt (nach Beendigung des Fischens) durch Einwurf in den Vereinsschaukasten am Parkplatz am Badesee.<\/p>\n
12. Jeder Angler ist verpflichtet, an der \u00dcberwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vereinsvorstand oder einem Kontrollorgan zu melden.<\/p>\n
13. F\u00fcr beim Fischfang verursachte Sch\u00e4den, egal welcher Art, haftet ausschlie\u00dflich jeder Fischer selbst. Das Anlegen von Feuern, das Hinterlassen von Abf\u00e4llen an Ufern oder im Gew\u00e4sser, sowie das Einwerfen von Aufbr\u00fcchen in das Fischwasser oder in einen M\u00fcllbeh\u00e4lter ist strengstens verboten. Tote Fische sind im bereitgestelltem Fischcontainer (am Parkplatz) zu entsorgen. Bei Badebetrieb ist am Badesee das Fischen unverz\u00fcglich einzustellen.<\/p>\n
14. Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anordnungen und Aufforderungen der Aufsichts- und Fischereischutzorganen unbedingt Folge zu leisten.<\/p>\n
15. Ein Versto\u00df gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Lizenzkosten.<\/p>\n
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen<\/p>\n
Das Fischen mit dem Wurm ist ab 2004 erlaubt. Zum Landen der Fische ist ausnahmslos ein Kescher zu verwenden. Karpfenfischer m\u00fcssen eine Abhakmatte verwenden. Pro Karpfensack dar nur ein Karpfen geh\u00e4ltert werden. Die Schnur des Karpfensackes muss 3 Meter l\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n
Der Fischfetzen ist seit 2008 erlaubt.<\/p>\n
Das Nachtfischen am Badesee ist auch unter der Woche erlaubt, es darf jedoch keine Fischentnahme erfolgen.<\/p>\n
Ab sofort ist das Aufstellen von Zelten nur mehr von 18\u00b0\u00b0 abends bis 9\u00b0\u00b0 vormittags gestattet. Schirme sind ganzt\u00e4gig erlaubt.<\/p>\n
Die Hecht.- und Zanderschonzeit wird ab 2009 von 1.1 bis 31.5 ausgedehnt.<\/p>\n
Karpfen \u00fcber 65 cm l\u00e4nge m\u00fcssen wieder zur\u00fcckgesetzt werden. Rotaugen und Rotfedern unterliegen ab 2009 einer Fangbeschr\u00e4nkung von 10 Stk. pro Angeltag und 300 Stk. j\u00e4hrlich.<\/p>\n
Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Missachtungen der Fischereibestimmungen gekommen ist wird in Zukunft strenger Kontrolliert. Alle Vorstandsmitglieder und Kontrollorgane sind angewiesen bei Verletzung der Fischereibestimmungen die Jahreskarte einzuziehen. Verst\u00e4rktes Augenmerk wird dabei auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Eintragung des Fischtages und der Fische gelegt.<\/p>\n<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n
Jahreskarte Badesee: 190 \u20ac Jahreskarte Badesee Jugend 1: 70 \u20ac Jahreskarte Badesee Jugend 2: 100 \u20ac Jahreskarte Badesse Klein Beschr\u00e4nkt auf 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische: 120 \u20ac Jahreskarte Gross Angeln mit 3 Ruten erlaubt: 250 \u20ac<\/p>\n<\/td><\/tr>
Saison<\/strong><\/td>
1. J\u00e4nner bis 31.Dezember<\/td><\/tr>
Reviergrenzen<\/strong><\/td>
-<\/td><\/tr>
Bestimmungen<\/strong><\/td>
1. Der Fischfang darf nur mit einer g\u00fcltigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen O\u00d6. Fischerkarte, sowie Lizenzb\u00fcchl ausge\u00fcbt werden.\n
<\/p>\n
2. Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenst\u00e4ndlichen Bestimmungen vertraut zu machen.<\/p>\n
3. Die Befischung ist im Grund- u. Badesee mit Ausnahme des Zu- u. Abflusses und der gekennzeichneten Schongebiete erlaubt.<\/p>\n
4. FISCHZEIT<\/p>\n
A.) Die Befischung ist vom 1. J\u00e4nner bis 31.Dezember gestattet. Eisfischen ist verboten.<\/p>\n
B.) Der Fischfang darf nur vom Ufer aus durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n
C.) Pro Kalenderwoche (Montag - Sonntag) darf an7 Tagen der Fischfang ausge\u00fcbt werden<\/p>\n
D.) Der Fischfang ist generell erlaubt von Sonnenaufgang bis 22.00 Uhr.<\/p>\n
E.) Jeden Freitag, Samstag und vor einem Feiertag darf am Badesee der Nachtfischfang ausge\u00fcbt werden. Das Fischen auf Zander und Hecht ist generell nur bis 22 Uhr erlaubt. Am Grundsee darf das ganze Jahr t\u00e4glichder Nachtfischfang ausge\u00fcbt werden. Der Fischtag endet an diesen Tagen nicht um 22 Uhr, sondern erst am n\u00e4chsten Tag bei Sonnenaufgang.<\/p>\n
F.) Im Falle einer Absenkung des Wasserstandes durch den Wasserverband, ist ab Sichtbarkeit (Freilegung) der an den Piloten der Stege angebrachten roten Markierung, das Fischen im Badesee verboten.<\/p>\n
G.) Es besteht Eintragungspflicht des Fischtages und der entnommenen Fische in das Fangverzeichnis. Der Fischtag ist bei Antritt des Fischens unverz\u00fcglich datumsm\u00e4\u00dfig und tagm\u00e4\u00dfig in das Fangverzeichnis einzutragen. Entnommene Fische sind unverz\u00fcglich durch ein Kreuz in der daf\u00fcr vorgesehenen Spalte des Fangverzeichnisses einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tintenkuli durchzuf\u00fchren.<\/p>\n
H.) Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Edelfische erf\u00fcllt ist, ist das Fischen einzustellen (gilt f\u00fcr alle Lizenzen).<\/p>\n
5. FANGGER\u00c4T \/ K\u00d6DERART<\/p>\n
Mit der Badeseelizenz, Jugendlizenz, Kombilizenz und Jugendkombilizenz darf der Fischfang mit 2 Ruten mit je einem EINFACHHACKEN ausge\u00fcbt werden. Mit der Monatslizenz, Tageslizenz und Jugendtageslizenz darf der Fischfang mit einem EINFACHHAKEN ausge\u00fcbt werden. Mit der Groszlizent darf mit 3 Ruten geangelt werden.<\/p>\n
BADESEE: Das Fischen mit lebendem K\u00f6derfisch und Fischfetzen ist verboten. Toter K\u00f6derfisch, Silikonfisch, Twister, Blinker usw. d\u00fcrfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Ab 1. September ist der Drilling auf Kunstk\u00f6dern erlaubt. Das Fischen mit handels\u00fcblicher Futterspirale und dem geschlossenem Futterkorb ist erlaubt.<\/p>\n
ANF\u00dcTTERN IST VERBOTEN<\/p>\n
GRUNDSEE: Am Grundsee ist nur der lebende K\u00f6derfisch verboten. Toter K\u00f6derfisch. Silikonfisch, Twister, Blinker usw. d\u00fcrfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Drillinge sind ab 15. September auf Kunstk\u00f6der erlaubt. Anf\u00fcttern ist in geringen Mengen erlaubt.<\/p>\n
6. SCHONZEITEN-MINDESTMASZE<\/p>\n
Es gelten bis auf folgende Ausnahmen grunds\u00e4tzlich die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmasse.<\/p>\n
In der Schonzeit befindliche und unterma\u00dfige Fische sind, auch wenn sie stark verhakt sind, unverz\u00fcglich und schonenst in das Gew\u00e4sser zur\u00fcckzusetzen. F\u00fcr alle nicht angef\u00fchrten Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestma\u00dfe. Karpfen ab 70 cm L\u00e4nge (gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende) m\u00fcssen zur\u00fcckgesetzt werden.<\/p>\n
7. FISCHENTNAHME<\/p>\n
Grunds\u00e4tzlich werden jene Fischarten, die bei Fang bzw. Entnahme \"eintragungspflichtig sind, als Edelfische bezeichnet. Als Edelfische gelten: Bach- u. Regenbogenforelle, Saibling, \u00c4sche, Karpfen, Zander, Hecht und Schleie. Wei\u00dffische unterliegen keiner Fangbeschr\u00e4nkung. Au\u00dfer Karpfen sind alle gefangenen Edelfische, die das Mindestma\u00df haben, zu entnehmen. Das Austauschen gegen einen gr\u00f6\u00dferen Fisch ist verboten. Beim Fischfang mit der k\u00fcnstlichen Fliege ist das zur\u00fccksetzen s\u00e4mtlicher Edelfische erlaubt. Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Fische erf\u00fcllt ist, ist das Fischen einzustellen.<\/p>\n
NORMALE JAHRESKARTE UND GROSZLIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr : 34 Edelfische Die Entnahme von Karpfen ist j\u00e4hrlich mit 10 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und\/oder Hecht) ist j\u00e4hrlich mit 4 St\u00fcck begrenzt. F\u00fcr jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zus\u00e4tzlich zu den 34 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht) 48 Edelfische.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder Hecht<\/p>\n
Wochenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 6 Karpfen und 3 Zander oder Hechte<\/p>\n
JAHRESKARTE KLEIN: Erlaubte entnahme: 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische. Eine Umrechnung auf andere Fischarten wie bei der Groszlizenz ist nicht erlaubt.<\/p>\n
JUGEND-und JUGENDKOMBILIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr: 17 Edelfische. Die Entnahme von Karpfen ist j\u00e4hrlich mit 5 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und\/oder Hecht) ist j\u00e4hrlich mit 2 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Mar\u00e4nen ist j\u00e4hrlich mit 2 St\u00fcck begrenzt. F\u00fcr jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zus\u00e4tzlich zu den 17 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht): 24 Edelfische.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht<\/p>\n
Wochenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 5 Karpfen und 2 Zander oder 2 Hechte<\/p>\n
MONATSLIZENZ: Erlaubte Entnahme: 11 Edelfische, davon max. 2 Karpfen, 2 Mar\u00e4nen und 1 Zander oder 1 Hecht.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 1 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht<\/p>\n
Woachenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1Hecht.<\/p>\n
8. Das Aussetzen von Fischen aus fremden Gew\u00e4ssern ist in den Vereinsgew\u00e4ssern STRENGSTENS VERBOTEN<\/p>\n
9. Jeder im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als entnommen und muss im Fangverzeichnis eingetragen sein. Jeder Fischer hat seinen Fang im eigenen Setzkescher aufzubewahren. Der Setzkescher muss der Gr\u00f6\u00dfe der (des) gefangenen Fische(s) angepasst sein. Drahtsetzkescher sind VERBOTEN. F\u00fcr jeden gh\u00e4lterten Karpfen mu\u00df ein Karpfensack mit mindestens 5 Meter Schnur verwendet werden. Abhackmatte ist f\u00fcr Karpfenangler Pflicht.<\/p>\n
10. Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendetem 12. Lebensjahr und nur unter st\u00e4ndiger Aufsicht des Lizenznehmers. Die Anzahl der Angelruten darf jedoch nicht mehr als zwei betragen.<\/p>\n
11. Das Fangverzeichnis ist bei Erf\u00fcllung des Fanglimits der Edelfische unaufgefordert, sonst sp\u00e4testens am 31.12 abzugeben. Die Abgabe der Tageslizenzen erfolgt (nach Beendigung des Fischens) durch Einwurf in den Vereinsschaukasten am Parkplatz am Badesee.<\/p>\n
12. Jeder Angler ist verpflichtet, an der \u00dcberwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vereinsvorstand oder einem Kontrollorgan zu melden.<\/p>\n
13. F\u00fcr beim Fischfang verursachte Sch\u00e4den, egal welcher Art, haftet ausschlie\u00dflich jeder Fischer selbst. Das Anlegen von Feuern, das Hinterlassen von Abf\u00e4llen an Ufern oder im Gew\u00e4sser, sowie das Einwerfen von Aufbr\u00fcchen in das Fischwasser oder in einen M\u00fcllbeh\u00e4lter ist strengstens verboten. Tote Fische sind im bereitgestelltem Fischcontainer (am Parkplatz) zu entsorgen. Bei Badebetrieb ist am Badesee das Fischen unverz\u00fcglich einzustellen.<\/p>\n
14. Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anordnungen und Aufforderungen der Aufsichts- und Fischereischutzorganen unbedingt Folge zu leisten.<\/p>\n
15. Ein Versto\u00df gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Lizenzkosten.<\/p>\n
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen<\/p>\n
Das Fischen mit dem Wurm ist ab 2004 erlaubt. Zum Landen der Fische ist ausnahmslos ein Kescher zu verwenden. Karpfenfischer m\u00fcssen eine Abhakmatte verwenden. Pro Karpfensack dar nur ein Karpfen geh\u00e4ltert werden. Die Schnur des Karpfensackes muss 3 Meter l\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n
Der Fischfetzen ist seit 2008 erlaubt.<\/p>\n
Das Nachtfischen am Badesee ist auch unter der Woche erlaubt, es darf jedoch keine Fischentnahme erfolgen.<\/p>\n
Ab sofort ist das Aufstellen von Zelten nur mehr von 18\u00b0\u00b0 abends bis 9\u00b0\u00b0 vormittags gestattet. Schirme sind ganzt\u00e4gig erlaubt.<\/p>\n
Die Hecht.- und Zanderschonzeit wird ab 2009 von 1.1 bis 31.5 ausgedehnt.<\/p>\n
Karpfen \u00fcber 65 cm l\u00e4nge m\u00fcssen wieder zur\u00fcckgesetzt werden. Rotaugen und Rotfedern unterliegen ab 2009 einer Fangbeschr\u00e4nkung von 10 Stk. pro Angeltag und 300 Stk. j\u00e4hrlich.<\/p>\n
Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Missachtungen der Fischereibestimmungen gekommen ist wird in Zukunft strenger Kontrolliert. Alle Vorstandsmitglieder und Kontrollorgane sind angewiesen bei Verletzung der Fischereibestimmungen die Jahreskarte einzuziehen. Verst\u00e4rktes Augenmerk wird dabei auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Eintragung des Fischtages und der Fische gelegt.<\/p>\n<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n
Jahreskarte Badesee: 190 \u20ac Jahreskarte Badesee Jugend 1: 70 \u20ac Jahreskarte Badesee Jugend 2: 100 \u20ac Jahreskarte Badesse Klein Beschr\u00e4nkt auf 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische: 120 \u20ac Jahreskarte Gross Angeln mit 3 Ruten erlaubt: 250 \u20ac<\/p>\n<\/td><\/tr>
Saison<\/strong><\/td>
1. J\u00e4nner bis 31.Dezember<\/td><\/tr>
Reviergrenzen<\/strong><\/td>
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Bestimmungen<\/strong><\/td>
1. Der Fischfang darf nur mit einer g\u00fcltigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen O\u00d6. Fischerkarte, sowie Lizenzb\u00fcchl ausge\u00fcbt werden.\n
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2. Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenst\u00e4ndlichen Bestimmungen vertraut zu machen.<\/p>\n
3. Die Befischung ist im Grund- u. Badesee mit Ausnahme des Zu- u. Abflusses und der gekennzeichneten Schongebiete erlaubt.<\/p>\n
4. FISCHZEIT<\/p>\n
A.) Die Befischung ist vom 1. J\u00e4nner bis 31.Dezember gestattet. Eisfischen ist verboten.<\/p>\n
B.) Der Fischfang darf nur vom Ufer aus durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n
C.) Pro Kalenderwoche (Montag - Sonntag) darf an7 Tagen der Fischfang ausge\u00fcbt werden<\/p>\n
D.) Der Fischfang ist generell erlaubt von Sonnenaufgang bis 22.00 Uhr.<\/p>\n
E.) Jeden Freitag, Samstag und vor einem Feiertag darf am Badesee der Nachtfischfang ausge\u00fcbt werden. Das Fischen auf Zander und Hecht ist generell nur bis 22 Uhr erlaubt. Am Grundsee darf das ganze Jahr t\u00e4glichder Nachtfischfang ausge\u00fcbt werden. Der Fischtag endet an diesen Tagen nicht um 22 Uhr, sondern erst am n\u00e4chsten Tag bei Sonnenaufgang.<\/p>\n
F.) Im Falle einer Absenkung des Wasserstandes durch den Wasserverband, ist ab Sichtbarkeit (Freilegung) der an den Piloten der Stege angebrachten roten Markierung, das Fischen im Badesee verboten.<\/p>\n
G.) Es besteht Eintragungspflicht des Fischtages und der entnommenen Fische in das Fangverzeichnis. Der Fischtag ist bei Antritt des Fischens unverz\u00fcglich datumsm\u00e4\u00dfig und tagm\u00e4\u00dfig in das Fangverzeichnis einzutragen. Entnommene Fische sind unverz\u00fcglich durch ein Kreuz in der daf\u00fcr vorgesehenen Spalte des Fangverzeichnisses einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tintenkuli durchzuf\u00fchren.<\/p>\n
H.) Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Edelfische erf\u00fcllt ist, ist das Fischen einzustellen (gilt f\u00fcr alle Lizenzen).<\/p>\n
5. FANGGER\u00c4T \/ K\u00d6DERART<\/p>\n
Mit der Badeseelizenz, Jugendlizenz, Kombilizenz und Jugendkombilizenz darf der Fischfang mit 2 Ruten mit je einem EINFACHHACKEN ausge\u00fcbt werden. Mit der Monatslizenz, Tageslizenz und Jugendtageslizenz darf der Fischfang mit einem EINFACHHAKEN ausge\u00fcbt werden. Mit der Groszlizent darf mit 3 Ruten geangelt werden.<\/p>\n
BADESEE: Das Fischen mit lebendem K\u00f6derfisch und Fischfetzen ist verboten. Toter K\u00f6derfisch, Silikonfisch, Twister, Blinker usw. d\u00fcrfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Ab 1. September ist der Drilling auf Kunstk\u00f6dern erlaubt. Das Fischen mit handels\u00fcblicher Futterspirale und dem geschlossenem Futterkorb ist erlaubt.<\/p>\n
ANF\u00dcTTERN IST VERBOTEN<\/p>\n
GRUNDSEE: Am Grundsee ist nur der lebende K\u00f6derfisch verboten. Toter K\u00f6derfisch. Silikonfisch, Twister, Blinker usw. d\u00fcrfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Drillinge sind ab 15. September auf Kunstk\u00f6der erlaubt. Anf\u00fcttern ist in geringen Mengen erlaubt.<\/p>\n
6. SCHONZEITEN-MINDESTMASZE<\/p>\n
Es gelten bis auf folgende Ausnahmen grunds\u00e4tzlich die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmasse.<\/p>\n
In der Schonzeit befindliche und unterma\u00dfige Fische sind, auch wenn sie stark verhakt sind, unverz\u00fcglich und schonenst in das Gew\u00e4sser zur\u00fcckzusetzen. F\u00fcr alle nicht angef\u00fchrten Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestma\u00dfe. Karpfen ab 70 cm L\u00e4nge (gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende) m\u00fcssen zur\u00fcckgesetzt werden.<\/p>\n
7. FISCHENTNAHME<\/p>\n
Grunds\u00e4tzlich werden jene Fischarten, die bei Fang bzw. Entnahme \"eintragungspflichtig sind, als Edelfische bezeichnet. Als Edelfische gelten: Bach- u. Regenbogenforelle, Saibling, \u00c4sche, Karpfen, Zander, Hecht und Schleie. Wei\u00dffische unterliegen keiner Fangbeschr\u00e4nkung. Au\u00dfer Karpfen sind alle gefangenen Edelfische, die das Mindestma\u00df haben, zu entnehmen. Das Austauschen gegen einen gr\u00f6\u00dferen Fisch ist verboten. Beim Fischfang mit der k\u00fcnstlichen Fliege ist das zur\u00fccksetzen s\u00e4mtlicher Edelfische erlaubt. Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Fische erf\u00fcllt ist, ist das Fischen einzustellen.<\/p>\n
NORMALE JAHRESKARTE UND GROSZLIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr : 34 Edelfische Die Entnahme von Karpfen ist j\u00e4hrlich mit 10 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und\/oder Hecht) ist j\u00e4hrlich mit 4 St\u00fcck begrenzt. F\u00fcr jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zus\u00e4tzlich zu den 34 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht) 48 Edelfische.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder Hecht<\/p>\n
Wochenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 6 Karpfen und 3 Zander oder Hechte<\/p>\n
JAHRESKARTE KLEIN: Erlaubte entnahme: 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische. Eine Umrechnung auf andere Fischarten wie bei der Groszlizenz ist nicht erlaubt.<\/p>\n
JUGEND-und JUGENDKOMBILIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr: 17 Edelfische. Die Entnahme von Karpfen ist j\u00e4hrlich mit 5 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und\/oder Hecht) ist j\u00e4hrlich mit 2 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Mar\u00e4nen ist j\u00e4hrlich mit 2 St\u00fcck begrenzt. F\u00fcr jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zus\u00e4tzlich zu den 17 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht): 24 Edelfische.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht<\/p>\n
Wochenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 5 Karpfen und 2 Zander oder 2 Hechte<\/p>\n
MONATSLIZENZ: Erlaubte Entnahme: 11 Edelfische, davon max. 2 Karpfen, 2 Mar\u00e4nen und 1 Zander oder 1 Hecht.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 1 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht<\/p>\n
Woachenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1Hecht.<\/p>\n
8. Das Aussetzen von Fischen aus fremden Gew\u00e4ssern ist in den Vereinsgew\u00e4ssern STRENGSTENS VERBOTEN<\/p>\n
9. Jeder im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als entnommen und muss im Fangverzeichnis eingetragen sein. Jeder Fischer hat seinen Fang im eigenen Setzkescher aufzubewahren. Der Setzkescher muss der Gr\u00f6\u00dfe der (des) gefangenen Fische(s) angepasst sein. Drahtsetzkescher sind VERBOTEN. F\u00fcr jeden gh\u00e4lterten Karpfen mu\u00df ein Karpfensack mit mindestens 5 Meter Schnur verwendet werden. Abhackmatte ist f\u00fcr Karpfenangler Pflicht.<\/p>\n
10. Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendetem 12. Lebensjahr und nur unter st\u00e4ndiger Aufsicht des Lizenznehmers. Die Anzahl der Angelruten darf jedoch nicht mehr als zwei betragen.<\/p>\n
11. Das Fangverzeichnis ist bei Erf\u00fcllung des Fanglimits der Edelfische unaufgefordert, sonst sp\u00e4testens am 31.12 abzugeben. Die Abgabe der Tageslizenzen erfolgt (nach Beendigung des Fischens) durch Einwurf in den Vereinsschaukasten am Parkplatz am Badesee.<\/p>\n
12. Jeder Angler ist verpflichtet, an der \u00dcberwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vereinsvorstand oder einem Kontrollorgan zu melden.<\/p>\n
13. F\u00fcr beim Fischfang verursachte Sch\u00e4den, egal welcher Art, haftet ausschlie\u00dflich jeder Fischer selbst. Das Anlegen von Feuern, das Hinterlassen von Abf\u00e4llen an Ufern oder im Gew\u00e4sser, sowie das Einwerfen von Aufbr\u00fcchen in das Fischwasser oder in einen M\u00fcllbeh\u00e4lter ist strengstens verboten. Tote Fische sind im bereitgestelltem Fischcontainer (am Parkplatz) zu entsorgen. Bei Badebetrieb ist am Badesee das Fischen unverz\u00fcglich einzustellen.<\/p>\n
14. Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anordnungen und Aufforderungen der Aufsichts- und Fischereischutzorganen unbedingt Folge zu leisten.<\/p>\n
15. Ein Versto\u00df gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Lizenzkosten.<\/p>\n
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen<\/p>\n
Das Fischen mit dem Wurm ist ab 2004 erlaubt. Zum Landen der Fische ist ausnahmslos ein Kescher zu verwenden. Karpfenfischer m\u00fcssen eine Abhakmatte verwenden. Pro Karpfensack dar nur ein Karpfen geh\u00e4ltert werden. Die Schnur des Karpfensackes muss 3 Meter l\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n
Der Fischfetzen ist seit 2008 erlaubt.<\/p>\n
Das Nachtfischen am Badesee ist auch unter der Woche erlaubt, es darf jedoch keine Fischentnahme erfolgen.<\/p>\n
Ab sofort ist das Aufstellen von Zelten nur mehr von 18\u00b0\u00b0 abends bis 9\u00b0\u00b0 vormittags gestattet. Schirme sind ganzt\u00e4gig erlaubt.<\/p>\n
Die Hecht.- und Zanderschonzeit wird ab 2009 von 1.1 bis 31.5 ausgedehnt.<\/p>\n
Karpfen \u00fcber 65 cm l\u00e4nge m\u00fcssen wieder zur\u00fcckgesetzt werden. Rotaugen und Rotfedern unterliegen ab 2009 einer Fangbeschr\u00e4nkung von 10 Stk. pro Angeltag und 300 Stk. j\u00e4hrlich.<\/p>\n
Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Missachtungen der Fischereibestimmungen gekommen ist wird in Zukunft strenger Kontrolliert. Alle Vorstandsmitglieder und Kontrollorgane sind angewiesen bei Verletzung der Fischereibestimmungen die Jahreskarte einzuziehen. Verst\u00e4rktes Augenmerk wird dabei auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Eintragung des Fischtages und der Fische gelegt.<\/p>\n<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n
Jahreskarte Badesee: 190 \u20ac Jahreskarte Badesee Jugend 1: 70 \u20ac Jahreskarte Badesee Jugend 2: 100 \u20ac Jahreskarte Badesse Klein Beschr\u00e4nkt auf 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische: 120 \u20ac Jahreskarte Gross Angeln mit 3 Ruten erlaubt: 250 \u20ac<\/p>\n<\/td><\/tr>
Saison<\/strong><\/td>
1. J\u00e4nner bis 31.Dezember<\/td><\/tr>
Reviergrenzen<\/strong><\/td>
-<\/td><\/tr>
Bestimmungen<\/strong><\/td>
1. Der Fischfang darf nur mit einer g\u00fcltigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen O\u00d6. Fischerkarte, sowie Lizenzb\u00fcchl ausge\u00fcbt werden.\n
<\/p>\n
2. Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenst\u00e4ndlichen Bestimmungen vertraut zu machen.<\/p>\n
3. Die Befischung ist im Grund- u. Badesee mit Ausnahme des Zu- u. Abflusses und der gekennzeichneten Schongebiete erlaubt.<\/p>\n
4. FISCHZEIT<\/p>\n
A.) Die Befischung ist vom 1. J\u00e4nner bis 31.Dezember gestattet. Eisfischen ist verboten.<\/p>\n
B.) Der Fischfang darf nur vom Ufer aus durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n
C.) Pro Kalenderwoche (Montag - Sonntag) darf an7 Tagen der Fischfang ausge\u00fcbt werden<\/p>\n
D.) Der Fischfang ist generell erlaubt von Sonnenaufgang bis 22.00 Uhr.<\/p>\n
E.) Jeden Freitag, Samstag und vor einem Feiertag darf am Badesee der Nachtfischfang ausge\u00fcbt werden. Das Fischen auf Zander und Hecht ist generell nur bis 22 Uhr erlaubt. Am Grundsee darf das ganze Jahr t\u00e4glichder Nachtfischfang ausge\u00fcbt werden. Der Fischtag endet an diesen Tagen nicht um 22 Uhr, sondern erst am n\u00e4chsten Tag bei Sonnenaufgang.<\/p>\n
F.) Im Falle einer Absenkung des Wasserstandes durch den Wasserverband, ist ab Sichtbarkeit (Freilegung) der an den Piloten der Stege angebrachten roten Markierung, das Fischen im Badesee verboten.<\/p>\n
G.) Es besteht Eintragungspflicht des Fischtages und der entnommenen Fische in das Fangverzeichnis. Der Fischtag ist bei Antritt des Fischens unverz\u00fcglich datumsm\u00e4\u00dfig und tagm\u00e4\u00dfig in das Fangverzeichnis einzutragen. Entnommene Fische sind unverz\u00fcglich durch ein Kreuz in der daf\u00fcr vorgesehenen Spalte des Fangverzeichnisses einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tintenkuli durchzuf\u00fchren.<\/p>\n
H.) Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Edelfische erf\u00fcllt ist, ist das Fischen einzustellen (gilt f\u00fcr alle Lizenzen).<\/p>\n
5. FANGGER\u00c4T \/ K\u00d6DERART<\/p>\n
Mit der Badeseelizenz, Jugendlizenz, Kombilizenz und Jugendkombilizenz darf der Fischfang mit 2 Ruten mit je einem EINFACHHACKEN ausge\u00fcbt werden. Mit der Monatslizenz, Tageslizenz und Jugendtageslizenz darf der Fischfang mit einem EINFACHHAKEN ausge\u00fcbt werden. Mit der Groszlizent darf mit 3 Ruten geangelt werden.<\/p>\n
BADESEE: Das Fischen mit lebendem K\u00f6derfisch und Fischfetzen ist verboten. Toter K\u00f6derfisch, Silikonfisch, Twister, Blinker usw. d\u00fcrfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Ab 1. September ist der Drilling auf Kunstk\u00f6dern erlaubt. Das Fischen mit handels\u00fcblicher Futterspirale und dem geschlossenem Futterkorb ist erlaubt.<\/p>\n
ANF\u00dcTTERN IST VERBOTEN<\/p>\n
GRUNDSEE: Am Grundsee ist nur der lebende K\u00f6derfisch verboten. Toter K\u00f6derfisch. Silikonfisch, Twister, Blinker usw. d\u00fcrfen nur mit EINFACHHAKEN verwendet werden. Drillinge sind ab 15. September auf Kunstk\u00f6der erlaubt. Anf\u00fcttern ist in geringen Mengen erlaubt.<\/p>\n
6. SCHONZEITEN-MINDESTMASZE<\/p>\n
Es gelten bis auf folgende Ausnahmen grunds\u00e4tzlich die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmasse.<\/p>\n
In der Schonzeit befindliche und unterma\u00dfige Fische sind, auch wenn sie stark verhakt sind, unverz\u00fcglich und schonenst in das Gew\u00e4sser zur\u00fcckzusetzen. F\u00fcr alle nicht angef\u00fchrten Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestma\u00dfe. Karpfen ab 70 cm L\u00e4nge (gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende) m\u00fcssen zur\u00fcckgesetzt werden.<\/p>\n
7. FISCHENTNAHME<\/p>\n
Grunds\u00e4tzlich werden jene Fischarten, die bei Fang bzw. Entnahme \"eintragungspflichtig sind, als Edelfische bezeichnet. Als Edelfische gelten: Bach- u. Regenbogenforelle, Saibling, \u00c4sche, Karpfen, Zander, Hecht und Schleie. Wei\u00dffische unterliegen keiner Fangbeschr\u00e4nkung. Au\u00dfer Karpfen sind alle gefangenen Edelfische, die das Mindestma\u00df haben, zu entnehmen. Das Austauschen gegen einen gr\u00f6\u00dferen Fisch ist verboten. Beim Fischfang mit der k\u00fcnstlichen Fliege ist das zur\u00fccksetzen s\u00e4mtlicher Edelfische erlaubt. Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Fische erf\u00fcllt ist, ist das Fischen einzustellen.<\/p>\n
NORMALE JAHRESKARTE UND GROSZLIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr : 34 Edelfische Die Entnahme von Karpfen ist j\u00e4hrlich mit 10 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und\/oder Hecht) ist j\u00e4hrlich mit 4 St\u00fcck begrenzt. F\u00fcr jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zus\u00e4tzlich zu den 34 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht) 48 Edelfische.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder Hecht<\/p>\n
Wochenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 6 Karpfen und 3 Zander oder Hechte<\/p>\n
JAHRESKARTE KLEIN: Erlaubte entnahme: 10 Forellen, 5 Karpfen und 2 Raubfische. Eine Umrechnung auf andere Fischarten wie bei der Groszlizenz ist nicht erlaubt.<\/p>\n
JUGEND-und JUGENDKOMBILIZENZ: Erlaubte Entnahme im Jahr: 17 Edelfische. Die Entnahme von Karpfen ist j\u00e4hrlich mit 5 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und\/oder Hecht) ist j\u00e4hrlich mit 2 St\u00fcck begrenzt. Die Entnahme von Mar\u00e4nen ist j\u00e4hrlich mit 2 St\u00fcck begrenzt. F\u00fcr jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zus\u00e4tzlich zu den 17 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander und Hecht): 24 Edelfische.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht<\/p>\n
Wochenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 5 Karpfen und 2 Zander oder 2 Hechte<\/p>\n
MONATSLIZENZ: Erlaubte Entnahme: 11 Edelfische, davon max. 2 Karpfen, 2 Mar\u00e4nen und 1 Zander oder 1 Hecht.<\/p>\n
Tagesbeschr\u00e4nkung: 3 Edelfische, davon max. 1 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht<\/p>\n
Woachenbeschr\u00e4nkung: 9 Edelfische, davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1Hecht.<\/p>\n
8. Das Aussetzen von Fischen aus fremden Gew\u00e4ssern ist in den Vereinsgew\u00e4ssern STRENGSTENS VERBOTEN<\/p>\n
9. Jeder im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als entnommen und muss im Fangverzeichnis eingetragen sein. Jeder Fischer hat seinen Fang im eigenen Setzkescher aufzubewahren. Der Setzkescher muss der Gr\u00f6\u00dfe der (des) gefangenen Fische(s) angepasst sein. Drahtsetzkescher sind VERBOTEN. F\u00fcr jeden gh\u00e4lterten Karpfen mu\u00df ein Karpfensack mit mindestens 5 Meter Schnur verwendet werden. Abhackmatte ist f\u00fcr Karpfenangler Pflicht.<\/p>\n
10. Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendetem 12. Lebensjahr und nur unter st\u00e4ndiger Aufsicht des Lizenznehmers. Die Anzahl der Angelruten darf jedoch nicht mehr als zwei betragen.<\/p>\n
11. Das Fangverzeichnis ist bei Erf\u00fcllung des Fanglimits der Edelfische unaufgefordert, sonst sp\u00e4testens am 31.12 abzugeben. Die Abgabe der Tageslizenzen erfolgt (nach Beendigung des Fischens) durch Einwurf in den Vereinsschaukasten am Parkplatz am Badesee.<\/p>\n
12. Jeder Angler ist verpflichtet, an der \u00dcberwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vereinsvorstand oder einem Kontrollorgan zu melden.<\/p>\n
13. F\u00fcr beim Fischfang verursachte Sch\u00e4den, egal welcher Art, haftet ausschlie\u00dflich jeder Fischer selbst. Das Anlegen von Feuern, das Hinterlassen von Abf\u00e4llen an Ufern oder im Gew\u00e4sser, sowie das Einwerfen von Aufbr\u00fcchen in das Fischwasser oder in einen M\u00fcllbeh\u00e4lter ist strengstens verboten. Tote Fische sind im bereitgestelltem Fischcontainer (am Parkplatz) zu entsorgen. Bei Badebetrieb ist am Badesee das Fischen unverz\u00fcglich einzustellen.<\/p>\n
14. Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anordnungen und Aufforderungen der Aufsichts- und Fischereischutzorganen unbedingt Folge zu leisten.<\/p>\n
15. Ein Versto\u00df gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Lizenzkosten.<\/p>\n
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen<\/p>\n
Das Fischen mit dem Wurm ist ab 2004 erlaubt. Zum Landen der Fische ist ausnahmslos ein Kescher zu verwenden. Karpfenfischer m\u00fcssen eine Abhakmatte verwenden. Pro Karpfensack dar nur ein Karpfen geh\u00e4ltert werden. Die Schnur des Karpfensackes muss 3 Meter l\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n
Der Fischfetzen ist seit 2008 erlaubt.<\/p>\n
Das Nachtfischen am Badesee ist auch unter der Woche erlaubt, es darf jedoch keine Fischentnahme erfolgen.<\/p>\n
Ab sofort ist das Aufstellen von Zelten nur mehr von 18\u00b0\u00b0 abends bis 9\u00b0\u00b0 vormittags gestattet. Schirme sind ganzt\u00e4gig erlaubt.<\/p>\n
Die Hecht.- und Zanderschonzeit wird ab 2009 von 1.1 bis 31.5 ausgedehnt.<\/p>\n
Karpfen \u00fcber 65 cm l\u00e4nge m\u00fcssen wieder zur\u00fcckgesetzt werden. Rotaugen und Rotfedern unterliegen ab 2009 einer Fangbeschr\u00e4nkung von 10 Stk. pro Angeltag und 300 Stk. j\u00e4hrlich.<\/p>\n
Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Missachtungen der Fischereibestimmungen gekommen ist wird in Zukunft strenger Kontrolliert. Alle Vorstandsmitglieder und Kontrollorgane sind angewiesen bei Verletzung der Fischereibestimmungen die Jahreskarte einzuziehen. Verst\u00e4rktes Augenmerk wird dabei auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Eintragung des Fischtages und der Fische gelegt.<\/p>\n<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n